Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 47 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Stand: 25.08.2026
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.