Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/51?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 51 geändert und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 51 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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