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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1525 · S. 155
Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Gesetzes
Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (§ 1) Folgeänderung zu den §§ 2a und 4 Abs. 4 SGB V. Zu Nummer 2 (§ 8) Durch § 65a SGB V erhalten die Krankenkassen die Mög- lichkeit, die Teilnahme ihrer Versicherten an besonderen Versorgungsformen durch Bonuslösungen zu fördern. Ein Bonus soll u. a. in Betracht kommen bei der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen. Nach § 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V hat das Bundesversiche- rungsamt auf Antrag einer Krankenkasse (oder eines Ver- bandes) ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137f zuzulassen, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge die in der jeweiligen Risikostruktur-Ausgleichsverordnung genannten Anforde- rungen erfüllen. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen nach § 266 Abs. 9 SGB V nicht am Risikostruktur- ausgleich teil; dementsprechend gelten auch die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen für sie nicht. We- gen der Verknüpfung der strukturierten Behandlungspro- gramme mit dem Risikostrukturausgleich ist daher die Er- teilung einer Zulassung durch das Bundesversicherungsamt nach § 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V an eine landwirtschaft- liche Krankenkasse nicht möglich. Zwar bleibt es den landwirtschaftlichen Krankenkassen un- benommen, unabhängig von einer Zulassung nach § 137g SGB V Behandlungsprogramme für chronisch Kranke zu entwickeln und durchzuführen. Die Bonusreglung in § 65a Abs. 2 SGB V knüpft aber an die Teilnahme an einem Pro- gramm nach § 137f SGB V an; diese Voraussetzung können Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aus den genannten Gründen nicht erfüllen. Da sie dies nicht zu vertreten haben, reicht es bei ihnen aus, dass sie wegen einer entsprechenden Krankheit in Dauerbehand
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 834.712–842.141 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP