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Artikel 10 · BT-Drs. 15/1525 · S. 155

Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Gesetzes

Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der
Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderung zu den §§ 2a und 4 Abs. 4 SGB V.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Durch § 65a SGB V erhalten die Krankenkassen die Mög-
lichkeit, die Teilnahme ihrer Versicherten an besonderen
Versorgungsformen durch Bonuslösungen zu fördern. Ein
Bonus soll u. a. in Betracht kommen bei der Teilnahme an
strukturierten Behandlungsprogrammen.
Nach § 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V hat das Bundesversiche-
rungsamt auf Antrag einer Krankenkasse (oder eines Ver-
bandes) ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach
§ 137f zuzulassen, wenn das Programm und die zu seiner
Durchführung geschlossenen Verträge die in der jeweiligen
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung genannten Anforde-
rungen erfüllen. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen
nehmen nach § 266 Abs. 9 SGB V nicht am Risikostruktur-
ausgleich teil; dementsprechend gelten auch die zu dessen
Durchführung erlassenen Verordnungen für sie nicht. We-
gen der Verknüpfung der strukturierten Behandlungspro-
gramme mit dem Risikostrukturausgleich ist daher die Er-
teilung einer Zulassung durch das Bundesversicherungsamt
nach § 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V an eine landwirtschaft-
liche Krankenkasse nicht möglich.
Zwar bleibt es den landwirtschaftlichen Krankenkassen un-
benommen, unabhängig von einer Zulassung nach § 137g
SGB V Behandlungsprogramme für chronisch Kranke zu
entwickeln und durchzuführen. Die Bonusreglung in § 65a
Abs. 2 SGB V knüpft aber an die Teilnahme an einem Pro-
gramm nach § 137f SGB V an; diese Voraussetzung können
Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
aus den genannten Gründen nicht erfüllen. Da sie dies nicht
zu vertreten haben, reicht es bei ihnen aus, dass sie wegen
einer entsprechenden Krankheit in Dauerbehand

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 834.712–842.141 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

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