Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 51a eingefügt und neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 51a geändert und eingefügt durch Artikel 14 und 14a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 51a neu gefasst durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022 764)
BGBl. 2003 I S. 3022
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