Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar. 2Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. 3Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. 4Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn
5Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. 6Stille Reserven im Sinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. 7Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft. 8Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurechnen ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8c?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. 2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 8c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2074 473)
BGBl. 2017 I S. 2074
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 8c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2998)
BGBl. 2016 I S. 2998
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 8c neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 8c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 8c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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16.07.2009 Ausfertigung
§ 8c geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 1959)
BGBl. 2009 I S. 1959
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 8c eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1672)
BGBl. 2008 I S. 1672
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