Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 3a Sanierungserträge
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BFH, 10.10.2024 – IV R 1/22(Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 10
- BFH, 10.10.2024 – IV R 2/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.10.2024 IV R 1/22 - Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 2
- BVerfG, 05.02.2002 – 2 BvR 305/93Aufhebung langfristiger Steuervergünstigungen - SozialpfandbriefZitiert von 111
- BFH, 21.08.2025 – IV R 23/23Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer MitunternehmerschaftZitiert von 1
- FG Köln, 04.11.2025 – 12 K 1413/25
- FG Münster, 10.12.2024 – 15 K 2520/19 FZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.07.2026 – IX B 12/26Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
- BFH, 26.08.2025 – IV B 4/25Aussetzung des Gewinnfeststellungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Höhe des SanierungsertragsZitiert von 1
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-1 (1) 1Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. 2Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen gewinnmindernd auszuüben. 3Insbesondere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-2 (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-3 (3) 1Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die in Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, mindern den Sanierungsertrag. 2Dieser Betrag mindert nacheinander
3Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1 die nach Satz 2 mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit der entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, negativen Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren. 4Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. 5Die nach den Sätzen 2 und 3 mindernden Beträge bleiben endgültig außer Ansatz und nehmen an den entsprechenden Feststellungen der verrechenbaren Verluste, verbleibenden Verlustvorträge und sonstigen Feststellungen nicht teil.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-3a (3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-4 (4) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen. 2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. 3Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/3a#abs-5 (5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. 2Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend.