Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1672
BGBl. 2008 I S. 1672 · 37.955 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
(MoRaKG)
Vom 12. August 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen
(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Förderung
von Wagniskapitalbeteiligungen
(Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Unternehmensgegenstand
§ 5 Sitz
§ 6 Mindestkapital
§ 7 Geschäftsleiter
Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit
und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 9 Anlagebestimmungen
§ 10 Konzernfreiheit
§ 11 Mindeststückelung
Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Anerkennung
§ 15 Rechnungslegung
§ 16 Anzeigepflichten
§ 17 Aufhebung und Abberufung
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen
§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft
§ 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an Zielgesellschaften
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 21 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichti-
gung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Ge-
sellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt
worden sind.
(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbe-
teiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbetei-
ligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbe-
standteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten
und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Ver-
gütung steuerlich nicht abziehbar ist.
(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,
1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertrags-
staat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum liegen,
2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von
nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch
eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht
länger als zehn Jahre zurückliegt,
4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wert-
papiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in den Handel an einem organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-

delsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt
zugelassen oder einbezogen sind,
5. die unmittelbar oder mittelbar – auch über Perso-
nengesellschaften – keine Unternehmen oder Unter-
nehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesell-
schaft sind,
6. auf die während der Dauer des Haltens der Betei-
ligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile
durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge überge-
hen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar
– auch über Personengesellschaften – gehalten wer-
den, die älter als die Zielgesellschaft sind, und
7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung
durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
keine Organträger im Sinne des § 14 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des
Organträgers sind.
(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
schäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen na-
türlichen Personen, die die Geschäfte der Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.
§3
Bezeichnungsschutz
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniska-
pitalbeteiligungsgesellschaft“ oder eine Bezeichnung,
in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor-
ten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma
nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
§4
Unternehmensgegenstand
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festge-
legter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die
Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbe-
teiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§5
Sitz
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss
ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§6
Mindestkapital
Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesell-
schafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen min-
destens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel
sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten
nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungs-
gesellschaft geleistet werden.
§7
Geschäftsleiter
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss
mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur
Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
fachlich geeignet sein.
Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit
und Anlagebestimmungen
§8
Zulässige Geschäfte
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
1. Wagniskapitalbeteiligungen,
2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und
Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisa-
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (OECD) ist,
3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investment-
gesetzes,
4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Invest-
mentgesetzes,
5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Invest-
mentgesetzes
erwerben, halten, verwalten und veräußern.
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen
und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuld-
verschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung
von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Un-
ternehmensgegenstand zusammenhängen.
§9
Anlagebestimmungen
(1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am
Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungs-
gesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss
mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung
infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wag-
niskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes
des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2
bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Un-
terschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht
überschreitet.

(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapital-
beteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre
nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere
in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an
einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesell-
schaft im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapital-
beteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt
ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses
Gesetzes.
(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungs-
gesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf
90 Prozent nicht übersteigen.
(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Ge-
samtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insge-
samt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht
übersteigen.
§ 10
Konzernfreiheit
(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein
Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf
nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt
sein.
(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder
auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden
kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz
ankommt.
(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen
mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmit-
telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des
Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung
des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile
treten.
§ 11
Mindeststückelung
Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaften müssen eine Mindeststückelung von 25 000
Euro aufweisen.
Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung
§ 12
Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun-
gen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaf-
ten mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapital-
beteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe,
ihren Beschäftigten und den Personen oder Unterneh-
men, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind,
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
sung von Kopien verlangen sowie Personen laden und
vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten
für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder
Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesan-
stalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Aus-
kunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-
rührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von
ihr beauftragten Personen können hierzu die Ge-
schäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen
nach Satz 4 zu dulden.
§ 13
Verschwiegenheitspflicht
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf
Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbeson-
dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-
fugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist;
§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 14
Anerkennung
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedür-
fen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der
neuesten Fassung,
2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des
Mindestkapitals gemäß § 6,
3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
nung,
4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische
Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren
der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorge-
hen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu ertei-
len, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß
und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen
der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.

§ 15
Rechnungslegung
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben un-
beschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss
und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalge-
sellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die
Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschrif-
ten der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstre-
cken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzuneh-
men.
§ 16
Anzeigepflichten
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschafts-
vertrags,
2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestel-
len einschließlich der Angaben zur Beurteilung sei-
ner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs.
§ 17
Aufhebung und Abberufung
(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufheben, wenn
1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in
der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der An-
erkennung geleistet werden.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniska-
pitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen
im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapital-
beteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8
bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15
und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerken-
nung aufzuheben.
(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt
rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Vorausset-
zungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Auf-
hebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2
sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der An-
erkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapital-
beteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Ge-
sellschaft veräußert.
(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt,
die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter
nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann
sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betrof-
fenen Geschäftsleiters verlangen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 18
Erneuter Antrag auf Anerkennung
Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen
oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft
einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem
Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder
des Widerrufs stellen.
Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen
§ 19
Vermögensverwaltende Tätigkeit
der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der
Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich
Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie
ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwal-
tend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwal-
tend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt
werden:
1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,
3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,
4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von
Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher
Erfahrungen.
Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäfts-
räume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind
für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätig-
keit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft un-
schädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen
von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochterge-
sellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren
sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
wenden.
§ 20
Freibetrag für Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften
Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräu-
ßerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Ein-
kommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil
von 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der
Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steu-
erpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb
der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Pro-
zent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens
zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Ziel-
gesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im
Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2

Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaft“ durch die Angabe „den Steuerpflichtigen“
ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-
trag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3
sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesell-
schaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die
Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“
oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapi-
talbeteiligungsgesellschaft“ allein oder im Zusammen-
hang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder
als Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen,
wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Ein-
tragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.
Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig
im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.
(2) § 9 Abs. 1 und 5 ist für die Wagniskapitalbetei-
ligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem
Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt
eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert
durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beauf-
sichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vo-
rangestellt:
„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
sind die von der zuständigen Behörde als Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten
Gesellschaften.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und
wie folgt gefasst:
„(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenka-
pitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, offenen
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaf-
ten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und
Gesellschaften vergleichbarer ausländischer
Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen
gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschaf-
ter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs
und Genussrechte.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 4 und 5.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „über-
schritten“ die Wörter „je Beteiligung“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine integrierte Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligun-
gen nur an Unternehmen erwerben, bei denen
mindestens einer der zur Geschäftsführung Be-
rechtigten eine natürliche Person ist, die unmittel-
bar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hun-
dert an den Stimmrechten des Unternehmens be-
teiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei
der kein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplemen-
tärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft
beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom
Hundert an den Stimmrechten der Kommanditge-
sellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der in-
tegrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückge-
führt werden, dass die Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert
der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unter-
nehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2.“
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „zwölf Jahre“
jeweils durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Antrag“ durch
das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 1
vorangestellt:
„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
bedürfen der Anerkennung durch die zuständige
Behörde.“
5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.“

7. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Gesellschafterdarlehen
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Un-
ternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder
eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaft-
lich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen,
ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht an-
zuwenden.“
8. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und
5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und
§ 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Wagniskapital-
beteiligung“ und „Wagniskapitalbeteiligungen“
durch die Wörter „Unternehmensbeteiligung“ und
„Unternehmensbeteiligungen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 40a werden die Wörter „die Hälfte“ durch
die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
1a. In § 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
dem Wort „Einnahmen“ die Wörter „oder mit Vergü-
tungen nach § 3 Nr. 40a“ eingefügt.
2. (entfallen)
3. § 52 Abs. 4c wird wie folgt gefasst:
„(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergü-
tungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden,
wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder
Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor
dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder so-
weit die Vergütungen in Zusammenhang mit der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor
dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3
Nr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals
auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-
sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-
ber 2008 gegründet worden ist.“
Artikel 4
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust
kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei-
ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft im Sinne
des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-
zes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der
jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapi-
talbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen
werden, soweit er auf stille Reserven des steuer-
pflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Ziel-
gesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches
gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Betei-
ligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen
Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaft ist, wenn
1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein
Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro
aufweist oder
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein
Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen
Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millio-
nen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapi-
tals auf den Jahresüberschüssen der der Veräu-
ßerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre be-
ruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße-
rung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch
die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier
Jahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 1 abzieh-
bare Verlust kann im Jahr des schädlichen Beteili-
gungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen des Ver-
lustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergeset-
zes abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in
den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel
des nach Satz 1 abziehbaren Verlustes.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gelten-
den Fassung ist neben § 8c in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Ein nach
Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle
einer Übertragung von mehr als der Hälfte der
Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgeset-
zes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-
gesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er
auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländi-
schen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft
entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches gilt im Falle
eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungser-
werbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Er-
werber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsge-
sellschaft ist, wenn
1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-
nen Euro aufweist oder

2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio-
nen Euro aufweist und die den Betrag von
20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung
des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs-
sen der der Veräußerung vorangegangenen
vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
ßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft
durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der abzieh-
bare Verlust kann im Jahr des Wegfalls der wirt-
schaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rah-
men des Verlustabzugs nach § 10d des Einkom-
mensteuergesetzes abgezogen werden; dieser
Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren
um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Ver-
lustes.“
b) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
„(7b) § 8c Abs. 1 und 2 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsüber-
tragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung
des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nr. 23 wird die Angabe „§ 1a Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 1a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
fügt:
„(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 anzuwenden.“
b) In Absatz 9 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Im Fall
einer Übertragung von mehr als der Hälfte der
Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) in der jeweils
geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniska-
pitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht
genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden
kann, soweit er auf stille Reserven des steuer-
pflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der
Zielgesellschaft entfällt. Gleiches gilt im Fall eines
unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs
an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapital-
beteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber,
der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ist, wenn
1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millio-
nen Euro aufweist oder
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung
ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millio-
nen Euro aufweist und die den Betrag von
20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung
des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüs-
sen der der Veräußerung vorangegangenen
vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
ßerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft
durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach
Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des
Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem
Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach
§ 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser
Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren
um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehl-
betrages. § 10a Satz 8 in der Fassung des Arti-
kels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
31. Dezember 2007 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung
des Kreditwesengesetzes
In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert
worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbe-
teiligungsgesellschaften anerkannt sind;“.
Artikel 7
Änderung
des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes
In § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008
(BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und
das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“
eingefügt.

Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 die-
ses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbe-
teiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes
jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission
nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2,
3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates
vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG
Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) entscheidet, frühestens
am Tag nach der Verkündung. Die Tage, an denen die in
Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom
Bundesministerium der Finanzen jeweils im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1672. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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