Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/6311 · S. 26
Zu Artikel 4 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Artikel 4 (Körperschaftsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 8c) Die Regelung unterstützt das mit dem WKBG verfolgte Ziel der Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen, indem sie bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft ge- mäß § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteili- gungsgesellschaft den Verlust der Zielgesellschaft nicht un- tergehen lässt, soweit im steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögen der Zielgesellschaft stille Reserven vor- handen sind. Ferner bleibt ein Verlust der Zielgesellschaft in Höhe der stillen Reserven auch bei Veräußerung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erhalten, wenn diese die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat; das gilt auch für den Teil der Verluste, der bis zum Veräußerungszeit- punkt infolge der Fünftel-Regelung in § 8c Abs. 2 Satz 2 KStG noch nicht genutzt werden konnte. Die Veräußerung an einen Erwerber, der nicht die Voraussetzungen einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erfüllt, setzt ein Ei- genkapital der Zielgesellschaft von höchstens 20 Mio. Euro voraus; ein Eigenkapital bis zu einer Höhe von 100 Mio. ist unschädlich, wenn die den Betrag von 20 Mio. Euro über- steigende Erhöhung des Eigenkapitals aus Gewinnen der Zielgesellschaft stammt. Damit soll insbesondere der Fall einer Zielgesellschaft berücksichtigt werden, deren für die Höchsteigenkapitalgrenze maßgebendes Eigenkapital sich aufgrund langjähriger Forschungen zunächst vermindert und sich dann nach Abschluss der Forschung durch außerordent- lich hohe kurzfristig eintretende Gewinne wieder erhöht. Die Weiterveräußerung von einer Wagniskapitalbeteili- gungsgesellschaft an eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell- schaft stellt dessen ungeachtet einen Anwendungsfall des § 8c Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG dar und ist unabhängig von ei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.034 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6311, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.608–120.642 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 4dd9b10a8e6bec71….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP