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Artikel 4 · BT-Drs. 16/6311 · S. 26

Zu Artikel 4 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Artikel 4 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 8c)
Die Regelung unterstützt das mit dem WKBG verfolgte Ziel
der Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen, indem sie
bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft ge-
mäß § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteili-
gungsgesellschaft den Verlust der Zielgesellschaft nicht un-
tergehen lässt, soweit im steuerpflichtigen, inländischen
Betriebsvermögen der Zielgesellschaft stille Reserven vor-
handen sind. Ferner bleibt ein Verlust der Zielgesellschaft in
Höhe der stillen Reserven auch bei Veräußerung durch die
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erhalten, wenn diese
die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat; das gilt
auch für den Teil der Verluste, der bis zum Veräußerungszeit-
punkt infolge der Fünftel-Regelung in § 8c Abs. 2 Satz 2
KStG noch nicht genutzt werden konnte. Die Veräußerung
an einen Erwerber, der nicht die Voraussetzungen einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erfüllt, setzt ein Ei-
genkapital der Zielgesellschaft von höchstens 20 Mio. Euro
voraus; ein Eigenkapital bis zu einer Höhe von 100 Mio. ist
unschädlich, wenn die den Betrag von 20 Mio. Euro über-
steigende Erhöhung des Eigenkapitals aus Gewinnen der
Zielgesellschaft stammt. Damit soll insbesondere der Fall
einer Zielgesellschaft berücksichtigt werden, deren für die
Höchsteigenkapitalgrenze maßgebendes Eigenkapital sich
aufgrund langjähriger Forschungen zunächst vermindert und
sich dann nach Abschluss der Forschung durch außerordent-
lich hohe kurzfristig eintretende Gewinne wieder erhöht.
Die Weiterveräußerung von einer Wagniskapitalbeteili-
gungsgesellschaft an eine Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaft stellt dessen ungeachtet einen Anwendungsfall des
§ 8c Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG dar und ist unabhängig
von ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.034 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6311, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.608–120.642 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 4dd9b10a8e6bec71….

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