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Artikel 2 · BT-Drs. 17/15 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuerge-
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuerge- setzes) Zu Nummer 1 (§ 8a Absatz 1 Satz 1 KStG) Der Verweis in Satz 1 wird redaktionell an die Änderung des § 4h Absatz 1 EStG angepasst. Zu Buchstabe b (§ 8a Absatz 1 Satz 3 KStG) Die Regelung, die eine entsprechende Anwendung des § 8c KStG für den Zinsvortrag vorsieht, wird an die Änderung des § 8c Absatz 1 KStG angepasst. Stille Reserven sind vor- rangig nicht genutzten Verlusten zuzuordnen und erst nach- rangig einem Zinsvortrag. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (§ 8c Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 – neu – KStG) Der durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte „Verlustabzug bei Körperschaften“ sieht bei einem Anteils- erwerb über 25 Prozent bis zu 50 Prozent einen anteiligen Wegfall der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft vor. Bei einem Anteilserwerb von über 50 Prozent entfallen die Verluste vollständig. Durch den neu angefügten Satz 5 in § 8c Absatz 1 KStG bleiben abweichend davon Verlustvorträge bei konzerninter- nen Umgliederungen erhalten. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung ausgenommen werden danach alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft steht. Die Regelung greift dagegen nicht, wenn neue Gesell- schafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter be- teiligt sind; die Konzernklausel ist damit auf Fälle be- schränkt, in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist. Durch die neu angefügten Sätze 6 und 7 bleiben die nicht ge- nutzten Verluste, die nach § 8b Absatz 1 Satz 1 oder 2 KStG entfallen würden, erhalten, soweit sie die anteilig auf sie ent- fallenden stillen Reserven nicht übersteigen. Das bewirkt, dass den Verlusten insoweit die vorhandenen stillen Reserv
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.028 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/15, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.533–74.561 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 03fba441c6122004….
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