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Artikel 2 · BT-Drs. 17/15 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuerge-

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuerge-
setzes)
Zu Nummer 1 (§ 8a Absatz 1 Satz 1 KStG)
Der Verweis in Satz 1 wird redaktionell an die Änderung des
§ 4h Absatz 1 EStG angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 8a Absatz 1 Satz 3 KStG)
Die Regelung, die eine entsprechende Anwendung des § 8c
KStG für den Zinsvortrag vorsieht, wird an die Änderung
des § 8c Absatz 1 KStG angepasst. Stille Reserven sind vor-
rangig nicht genutzten Verlusten zuzuordnen und erst nach-
rangig einem Zinsvortrag.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 8c Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 – neu –
KStG)
Der durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte
„Verlustabzug bei Körperschaften“ sieht bei einem Anteils-
erwerb über 25 Prozent bis zu 50 Prozent einen anteiligen
Wegfall der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft vor.
Bei einem Anteilserwerb von über 50 Prozent entfallen die
Verluste vollständig.
Durch den neu angefügten Satz 5 in § 8c Absatz 1 KStG
bleiben abweichend davon Verlustvorträge bei konzerninter-
nen Umgliederungen erhalten.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung ausgenommen
werden danach alle Umstrukturierungen, die ausschließlich
innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen
Spitze zu 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft
steht. Die Regelung greift dagegen nicht, wenn neue Gesell-
schafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter be-
teiligt sind; die Konzernklausel ist damit auf Fälle be-
schränkt, in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte
ausgeschlossen ist.
Durch die neu angefügten Sätze 6 und 7 bleiben die nicht ge-
nutzten Verluste, die nach § 8b Absatz 1 Satz 1 oder 2 KStG
entfallen würden, erhalten, soweit sie die anteilig auf sie ent-
fallenden stillen Reserven nicht übersteigen.
Das bewirkt, dass den Verlusten insoweit die vorhandenen
stillen Reserv

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.028 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/15, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.533–74.561 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 03fba441c6122004….

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