Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8a#abs-1 (1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8a#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/8a#abs-3 (3) 1§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 8a KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 03.09.2013 – 4 K 2550/12Zitiert von 3
- FG Hessen, 25.01.2012 – 4 K 611/08Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2004 – 3 K 62/99Zitiert von 1
- FG Köln, 18.05.2015 – 13 K 1830/09
- BFH, 18.08.2015 – I R 56/14(Sog. Holdingregelung in § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F.)
- FG Köln, 04.09.2014 – 13 K 2292/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 11.09.2025 – 5 K 51/24
- FG Köln, 26.06.2025 – 13 K 1975/22
- FG Münster, 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 8a neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2998)
BGBl. 2016 I S. 2998
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2840 472)
BGBl. 2003 I S. 2840
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