Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 22 Ausnahmebetriebe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.02.2021 – 8 C 2/20Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten für Saison- und KampagnebetriebeZitiert von 2
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 – 2 Sa 147/19Zitiert von 3
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 01.06.2023 – 2 AZR 150/22Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - MassenentlassungZitiert von 76
- LAG Düsseldorf, 15.12.2022 – 12 Sa 347/21Zitiert von 4
15 Entscheidungen zu § 22 KSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/22#abs-1 (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/22#abs-2 (2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.