Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 22 Ausnahmebetriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/22#abs-1 (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/22#abs-2 (2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 22 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.02.2021 – 8 C 2/20Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten für Saison- und KampagnebetriebeZitiert von 3
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 – 2 Sa 147/19Zitiert von 4
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (B)
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
- BAG, 01.06.2023 – 2 AZR 150/22Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - MassenentlassungZitiert von 76
- ArbG Berlin, 21.12.2017 – 41 BV 13752/17Insolvenzrecht - Antrag nach § 122 InsO - Unzulässigkeit bei bereits begonnener Betriebsstilllegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 128
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 218 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
24.03.1997 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.