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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3002
BGBl. 2003 I S. 3002 · 24.068 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4a Änderung des Seemannsgesetzes
Artikel 4b Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Ge-
sichtspunkte“ durch die Wörter „die Dauer
der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,
die Unterhaltspflichten und die Schwerbehin-
derung des Arbeitnehmers“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Ar-
beitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-
terbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer
Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder
zur Sicherung einer ausgewogenen Perso-
nalstruktur des Betriebes, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsver-
fassungsgesetzes oder in einer entsprechenden
Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach
Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu
bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer
Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll, in einem Interessenausgleich zwi-
schen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich
bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung
durch dringende betriebliche Erfordernisse im
Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Aus-
wahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehler-
haftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustande-
kommen des Interessenausgleichs wesentlich
geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1
ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach
§ 17 Abs. 3 Satz 2.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Abfindungsanspruch bei
betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1
und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist
des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge-
löst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist
und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monats-
verdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits-
verhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles
Jahr aufzurunden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus ande-
ren Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsge-
richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-
verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist.“
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial unge-
rechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Grün-
den rechtsunwirksam“ eingefügt.

3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zugang der“
das Wort „schriftlichen“ eingefügt und nach Satz 1
folgender Satz 2 angefügt:
„Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwanger-
schaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund
erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis
erlangt hat.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verlängerte Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klage-
wege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame
Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem
Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhand-
lung erster Instanz zur Begründung der Unwirksam-
keit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist
nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das
Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5
und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2
erklärter Vorbehalt erlischt.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Außerordentliche, sittenwidrige
und sonstige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außeror-
dentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4
Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche
Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-
nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das
Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-
findung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest-
zulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10
bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sit-
ten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende
Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses
Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine
Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1
Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirk-
sam ist, keine Anwendung.“
7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die
Wörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13
Abs. 1 Satz 1 und 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der
Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer aus-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäf-
tigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften
des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4
bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem
31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeit-
nehmer sind bei der Feststellung der Zahl der be-
schäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Be-
schäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern
nicht zu berücksichtigen.“
c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung
eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu
dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehr-
fache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründun-
gen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturie-
rung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt
mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages
nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434k
folgende Angabe angefügt:
„§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“.

2. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vier
Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt
nach Versicherungs-
und nach
pflichtverhältnissen
Vollendung …
mit einer Dauer
des … Monate
von insgesamt
Lebensjahres
mindestens … Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 55. 15
36 55. 18.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
3. § 147a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „58.“ durch die Angabe
„57.“ und die Angabe „24“ nach den Wörtern
„längstens für“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „56.“
durch die Angabe „55.“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf
Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,
durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmen-
frist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestan-
den hat,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „56.“ durch die
Angabe „55.“ ersetzt.
4. Nach § 434k wird folgender § 434l angefügt:
„§ 434l
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen,
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum
31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in
der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht
anzuwenden.
(2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an gel-
tenden Fassung ist bis zum 31. Januar 2010 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des
Anspruches mindestens die Restdauer des erlosche-
nen Anspruches zugrunde zu legen ist.
(3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der An-
spruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag ent-
standen ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver-
hältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat.
(4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2
in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung rich-
tet.“
Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung
§ 113 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4a
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-
barung können abweichende Regelungen von
§ 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart
werden. Die Abweichungen müssen in Überein-
stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, techni-
schen oder arbeitsorganisatorischen Gründen er-
forderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den
gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können
aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder
der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
satzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1
Satz 2 findet Anwendung.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „oder 1a“ eingefügt.
2. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Decks- und
Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge,
See- und Bergungsschlepper“ durch die Wörter
„für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeu-
gen, See- und Bergungsschleppern“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in
einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besat-
zungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See-
und Bergungsschleppern abweichende Regelun-
gen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a
Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwen-
dung.“

3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 85, 87, 90, 91
und 96 bis 100“ durch die Angabe „§§ 90, 91
und 96 bis 100“ ersetzt und die Wörter „sowie von
der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die
Anlandung von Fängen handelt, für die Löschper-
sonal gestellt wird“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie
über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a
Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die
Abweichungen müssen in Übereinstimmung
mit den allgemeinen Grundsätzen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer stehen und aus objektiven,
technischen oder arbeitsorganisatorischen
Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen
zu folgen, können aber häufigeren oder länge-
ren Urlaubszeiten oder der Gewährung von
Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder
Rechnung tragen.“
Artikel 4b
Änderung des Arbeitszeitgesetzes*)
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „des Bereitschafts-
dienstes oder“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter
„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „auch
ohne Ausgleich“ gestrichen und nach
dem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wör-
ter „oder Bereitschaftsdienst“ eingefügt.
bbb) Buchstabe c wird gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „auch ohne
Ausgleich“ gestrichen und nach dem Wort
„Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder Bereit-
schaftsdienst“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter
„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Bereit-
schaftsdienst und“ gestrichen und jeweils die
*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates
vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
gestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von
Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG.
Wörter „dieser Dienste“ durch die Wörter „die-
ses Dienstes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstverein-
barung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1
und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche
Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Re-
gelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „nach Absatz 1
oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1, 2
oder 2a“, das Wort „Betriebsvereinbarung“
durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
barung“ und das Wort „Betriebsrat“ durch die
Wörter „Betriebs- oder Personalrat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Betriebsverein-
barung“ durch die Wörter „Betriebs- oder
Dienstvereinbarung“ ersetzt.
e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„nach Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „nach
Absatz 1, 2 oder 2a“ ersetzt.
f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9
angefügt:
„(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a
oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung
mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert
werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einge-
willigt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung
mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich wider-
rufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht
benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Ver-
längerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Ein-
willigung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen
auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5,
darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder
24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf
Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt
werden.“
3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs-
oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2
Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden

wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermo-
naten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“
5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu-
gelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich
im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder
24 Wochen nicht überschreiten.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-
gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstver-
einbarungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“
der Halbsatz „und ein Verzeichnis der Arbeit-
nehmer zu führen, die in eine Verlängerung
der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt
haben“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufzeichnungen“
durch das Wort „Nachweise“ ersetzt.
7. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-
gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
barungen“ ersetzt.
8. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder
nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen
nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen über-
schreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestim-
mungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarif-
verträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zuge-
lassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen
nach § 7 Abs. 4 gleich.“
9. § 26 wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9de4d102f928f9d1….