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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3002

BGBl. 2003 I S. 3002 · 24.068 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 3002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3002
                                                     Gesetz
                                           zu Reformen am Arbeitsmarkt
                                                    Vom 24. Dezember 2003

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 2     Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Artikel 3     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4     Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4a Änderung des Seemannsgesetzes
Artikel 4b Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 5     Inkrafttreten

                              Artikel 1
        Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:

1.    § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
            aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Ge-
                sichtspunkte“ durch die Wörter „die Dauer
                der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,
                die Unterhaltspflichten und die Schwerbehin-
                derung des Arbeitnehmers“ ersetzt.

            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

                „In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Ar-

                beitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-

                terbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer

                Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder

                zur Sicherung einer ausgewogenen Perso-

                nalstruktur des Betriebes, im berechtigten
                betrieblichen Interesse liegt.“

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
               „(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer
            Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsver-
            fassungsgesetzes oder in einer entsprechenden
            Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
            festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach
            Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu
            bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf
            grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.“
      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
          „(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer
        Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas-
        sungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt

       werden soll, in einem Interessenausgleich zwi-
       schen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich
       bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung
       durch dringende betriebliche Erfordernisse im
       Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Aus-

       wahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehler-
       haftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gel-
       ten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustande-
       kommen des Interessenausgleichs wesentlich

       geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1
       ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach
       § 17 Abs. 3 Satz 2.“

2.   Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                             „§ 1a
                   Abfindungsanspruch bei
                 betriebsbedingter Kündigung

        (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
     betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1
     und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist
     des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das

     Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge-
     löst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
     Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
     Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
     Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
     auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist
     und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
     Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

       (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monats-

     verdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits-

     verhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der

     Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein

     Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles

     Jahr aufzurunden.“

3.   § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
        Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus ande-
        ren Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er
        innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
        schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsge-
        richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-
        verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
        ist.“
     b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial unge-
        rechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Grün-
        den rechtsunwirksam“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003
3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zugang der“
    das Wort „schriftlichen“ eingefügt und nach Satz 1

    folgender Satz 2 angefügt:

     „Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwanger-
     schaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund
     erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis
     erlangt hat.“

4.   § 6 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 6
                   Verlängerte Anrufungsfrist

        Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen

     nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klage-

     wege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame

     Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem

     Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhand-

     lung erster Instanz zur Begründung der Unwirksam-
     keit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist
     nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das
     Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.“

5.   § 7 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 7

                Wirksamwerden der Kündigung

        Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
     nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5
     und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an
     rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2
     erklärter Vorbehalt erlischt.“

6.   § 13 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 13
                Außerordentliche, sittenwidrige
                  und sonstige Kündigungen

        (1) Die Vorschriften über das Recht zur außeror-
     dentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
     werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
     Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen
     Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4
     Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
     Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche
     Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-
     nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
     nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das
     Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
     Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-
     findung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auf-

     lösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest-
     zulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung
     ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10
     bis 12 gelten entsprechend.

       (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sit-
     ten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1
     und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende
     Anwendung.
       (3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses
     Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine

     Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1

     Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirk-
     sam ist, keine Anwendung.“

7.   § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die

        Wörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13
        Abs. 1 Satz 1 und 2“ eingefügt.

      b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der
         Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer aus-
         schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäf-
         tigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften
         des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4
         bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für
         Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem

         31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeit-

         nehmer sind bei der Feststellung der Zahl der be-

         schäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Be-

         schäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern

         nicht zu berücksichtigen.“

      c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
         durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.

                         Artikel 2

                       Änderung des

            Teilzeit- und Befristungsgesetzes

  Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
eingefügt:

  „(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung
eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu
dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehr-
fache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründun-
gen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturie-
rung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt
mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages
nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.“

                         Artikel 3

                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434k

   folgende Angabe angefügt:

     „§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“.
BGBl. 2003, Seite 3004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3004
2. § 127 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vier

      Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
       geld beträgt

        nach Versicherungs-
                                  und nach
         pflichtverhältnissen
                                 Vollendung         …
           mit einer Dauer
                                   des …          Monate
            von insgesamt
                                Lebensjahres
       mindestens … Monaten

                12                                  6
                16                                  8

                20                                  10
                24                                  12
                30                   55.            15
                36                   55.            18.“

   c) In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort
      „vier“ ersetzt.

3. § 147a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „58.“ durch die Angabe
      „57.“ und die Angabe „24“ nach den Wörtern
      „längstens für“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „56.“
           durch die Angabe „55.“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf
               Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,
               durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmen-
               frist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre
               zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestan-
               den hat,“.
       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „56.“ durch die
           Angabe „55.“ ersetzt.

4. Nach § 434k wird folgender § 434l angefügt:

                           „§ 434l
           Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
     (1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
   den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen,
   deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum
   31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in
   der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht
   anzuwenden.
     (2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an gel-
   tenden Fassung ist bis zum 31. Januar 2010 mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des

   Anspruches mindestens die Restdauer des erlosche-

   nen Anspruches zugrunde zu legen ist.

      (3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden
   Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der An-
   spruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag ent-
   standen ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver-
   hältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat.

      (4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf
   Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2

   in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung rich-

   tet.“

                        Artikel 4

           Änderung der Insolvenzordnung

  § 113 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Geset-

zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4a
          Änderung des Seemannsgesetzes

  Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. § 89a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
      gefügt:
         „(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
      Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-
      barung können abweichende Regelungen von
      § 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart
      werden. Die Abweichungen müssen in Überein-
      stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für
      die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
      Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, techni-
      schen oder arbeitsorganisatorischen Gründen er-
      forderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den
      gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können
      aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder
      der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
      satzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1

      Satz 2 findet Anwendung.“
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
      Angabe „oder 1a“ eingefügt.

2. § 139 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Decks- und
      Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge,
      See- und Bergungsschlepper“ durch die Wörter
      „für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeu-
      gen, See- und Bergungsschleppern“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem

      Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in

      einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besat-
      zungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See-
      und Bergungsschleppern abweichende Regelun-
      gen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a
      Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwen-
      dung.“
BGBl. 2003, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005
3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 85, 87, 90, 91
       und 96 bis 100“ durch die Angabe „§§ 90, 91
       und 96 bis 100“ ersetzt und die Wörter „sowie von
       der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die
       Anlandung von Fängen handelt, für die Löschper-
       sonal gestellt wird“ gestrichen.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie
            über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a
            Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des
            Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die
            Abweichungen müssen in Übereinstimmung
            mit den allgemeinen Grundsätzen für die
            Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
            Arbeitnehmer stehen und aus objektiven,
            technischen oder arbeitsorganisatorischen
            Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
            wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen
            zu folgen, können aber häufigeren oder länge-
            ren Urlaubszeiten oder der Gewährung von
            Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder
            Rechnung tragen.“

                             Artikel 4b

           Änderung des Arbeitszeitgesetzes*)
  Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I

S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der

Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „des Bereitschafts-
   dienstes oder“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
            „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter
            „Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
        bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „auch
                  ohne Ausgleich“ gestrichen und nach
                  dem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wör-
                  ter „oder Bereitschaftsdienst“ eingefügt.
             bbb) Buchstabe c wird gestrichen.

        cc) In Nummer 4 werden die Wörter „auch ohne
            Ausgleich“ gestrichen und nach dem Wort
            „Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder Bereit-
            schaftsdienst“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
            „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter

            „Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.

        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Bereit-
            schaftsdienst und“ gestrichen und jeweils die

*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates
   vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
   gestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von
   Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG.

          Wörter „dieser Dienste“ durch die Wörter „die-
          ses Dienstes“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
      Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstverein-
      barung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1
      und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche
      Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden
      zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
      und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
      Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Re-
      gelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit
      der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „nach Absatz 1
          oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1, 2
          oder 2a“, das Wort „Betriebsvereinbarung“
          durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
          barung“ und das Wort „Betriebsrat“ durch die
          Wörter „Betriebs- oder Personalrat“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Betriebsverein-
          barung“ durch die Wörter „Betriebs- oder
          Dienstvereinbarung“ ersetzt.

   e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
      „nach Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „nach
      Absatz 1, 2 oder 2a“ ersetzt.

   f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9

      angefügt:

         „(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a
      oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung
      mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert
      werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einge-
      willigt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung
      mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich wider-

      rufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht
      benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Ver-
      längerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Ein-
      willigung widerrufen hat.
         (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1
      und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen
      auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die
      Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
      von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
      Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5,
      darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
      Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder
      24 Wochen nicht überschreiten.

        (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf
      Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren
      Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine
      Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt

      werden.“

3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort

   „Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs-
   oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2
   Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
BGBl. 2003, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006
   wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermo-
   naten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“

5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu-
   gelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich
   im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder
   24 Wochen nicht überschreiten.“

6. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-
      gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstver-
      einbarungen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“
           der Halbsatz „und ein Verzeichnis der Arbeit-
           nehmer zu führen, die in eine Verlängerung
           der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt
           haben“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufzeichnungen“
           durch das Wort „Nachweise“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-
   gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
   barungen“ ersetzt.

8. § 25 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 25
              Übergangsregelung für Tarifverträge

         Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder
      nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen
      nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
      diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen über-
      schreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestim-
      mungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarif-
      verträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zuge-
      lassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen

      nach § 7 Abs. 4 gleich.“

9. § 26 wird aufgehoben.

                          Artikel 5

                        Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 24. Dezember 2003
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9de4d102f928f9d1….