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Artikel 4 · BT-Drs. 18/11926 · S. 24
Zu Artikel 4 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) Artikel 4 dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG sowie der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf See- leute (ABl. L 263 vom 08.10.2015, S. 1). Artikel 4 enthält die zur Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 2015/1794 in Bezug auf die Änderung der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) erforderlichen An- passungen des KSchG. Zu Nummer 1 Nach § 23 Absatz 2 Satz 2 sind die Regelungen des Dritten Abschnitts des KSchG, die die anzeigepflichtigen Entlassungen betreffen, nicht auf die Besatzungen von Seeschiffen anzuwenden. Diese Regelung ist zu streichen, da nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2015/1794 die entsprechende Einschränkung des Anwendungsbe- reichs der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) entfällt. Zu Nummer 2 Der neue Absatz 5 trifft Regelungen für die Anwendung des Dritten Abschnitts auf Besatzungen von Seeschiffen (Satz 1). Satz 2 regelt, dass an die Stelle des Betriebsrats der nach § 116 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu bildende Seebetriebsrat tritt. Der Seebetriebsrat ist anstelle des Betriebsrats nach § 17 Absatz 2 bis 3a zu beteiligen. Die Zuständigkeit des Seebetriebsrats erstreckt sich ausschließlich auf Seeschiffe, die unter deutscher Flagge fahren und nicht regelmäßig binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz des Landbetriebs zurückkehren, da diese als Teil des Landbetriebs gelten (§ 114 Absatz 4 BetrVG). Mit Satz 3 wird die Vorgabe des Artikels 4 Nummer 2 der EU-Richtlinie 2015/1794 umgesetzt, dass – sofern die geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs betrifft – der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates zu unterrichten h
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.141 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11926, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.620–63.761 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert a9ed19a68ea22ee4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP