Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 7a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7a#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7a#abs-2 (2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/7a#abs-3 (3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.

§ 7 § 8