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Artikel 12 · BT-Drs. 15/1525 · S. 157
Zu Artikel 12 (Änderung des Künstlersozial-
Zu Artikel 12 (Änderung des Künstlersozial- versicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich geworden ist, weil die Jahresarbeitsentgelt- grenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht mehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt ist, sondern die Regelungen zur Jah- resarbeitsentgeltgrenze nunmehr in § 6 Abs. 6 und 7 SGB V enthalten sind. Die Änderung stellt klar, dass für die Befrei- ung von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialver- sicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V gilt. Zu Buchstabe b Die Vorschrift zur Berechnung der Jahresarbeitsentgelt- grenze im Fall der Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt wird nicht mehr benötigt, da seit 1. Januar 2001 für das ge- samte Bundesgebiet eine einheitliche Jahresarbeitsentgelt- grenze gilt. Zu Nummer 2 (§ 10) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich geworden ist, weil die Jahresarbeitsentgelt- grenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht mehr in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt ist, sondern die Regelungen zur Jah- resarbeitsentgeltgrenze nunmehr in § 6 Abs. 6 und 7 SGB V enthalten sind. Durch die Anknüpfung an die Beitragsbe- messungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung an Stelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird klargestellt, dass die Höhe der von § 10 Abs. 1 Satz 3 KSVG in Bezug ge- nommenen Einkommensgrenze der gesetzlichen Kranken- versicherung unverändert bleibt. Zu Nummer 3 (§ 16) Folgeänderung zur Einführung des zusätzlichen Beitrags- satzes in § 241a SGB V.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 842.492–844.222 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
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