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Artikel 12 · BT-Drs. 15/1525 · S. 157

Zu Artikel 12 (Änderung des Künstlersozial-

Zu Artikel 12 (Änderung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
erforderlich geworden ist, weil die Jahresarbeitsentgelt-
grenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des
Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht mehr in § 6 Abs. 1
Nr. 1 SGB V geregelt ist, sondern die Regelungen zur Jah-
resarbeitsentgeltgrenze nunmehr in § 6 Abs. 6 und 7 SGB V
enthalten sind. Die Änderung stellt klar, dass für die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialver-
sicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
SGB V gilt.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift zur Berechnung der Jahresarbeitsentgelt-
grenze im Fall der Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem
Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt
wird nicht mehr benötigt, da seit 1. Januar 2001 für das ge-
samte Bundesgebiet eine einheitliche Jahresarbeitsentgelt-
grenze gilt.
Zu Nummer 2 (§ 10)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
erforderlich geworden ist, weil die Jahresarbeitsentgelt-
grenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des
Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht mehr in § 6 Abs. 1
Nr. 1 SGB V geregelt ist, sondern die Regelungen zur Jah-
resarbeitsentgeltgrenze nunmehr in § 6 Abs. 6 und 7 SGB V
enthalten sind. Durch die Anknüpfung an die Beitragsbe-
messungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung an
Stelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird klargestellt, dass
die Höhe der von § 10 Abs. 1 Satz 3 KSVG in Bezug ge-
nommenen Einkommensgrenze der gesetzlichen Kranken-
versicherung unverändert bleibt.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Folgeänderung zur Einführung des zusätzlichen Beitrags-
satzes in § 241a SGB V.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 842.492–844.222 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

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