Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 4 KR 2069/20
- BSG, 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RKünstlersozialversicherung - Publizist - selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft - Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG darZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2007 – L 13 R 2395/06
- LSG NRW, 27.11.2025 – L 5 KR 165/20
- LSG Saarland, 09.06.2020 – L 1 R 23/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 30.07.2014 – L 5 KR 1002/12
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.10.2025 – 12 K 364/24Zitiert von 1
- LSG Bayern, 20.05.2025 – L 5 KR 206/22
- LSG Hessen, 13.05.2025 – L 8 KR 104/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.