Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 36 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- OLG München, 30.07.2024 – 2 Ws 492/24Zitiert von 1
- VG Kassel, 22.05.2024 – 7 L 725/24.KS
- BGH, 19.12.2024 – 2 StR 534/24Gesamtstrafenbildung nach Straferlass wegen Cannabisbesitz; Zäsurwirkung und EinbeziehungsfähigkeitZitiert von 2
- BGH, 04.07.2024 – 5 StR 24/24Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung; Verhandeln zur Sache durch Protokollverlesung einer Telekommunikationsüberwachung
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.07.2025 – 10 NE 25.827Zitiert von 1
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 598/25
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 404/25Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/36#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13a, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/36#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.