Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung
COwiVO§ 1 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wird auf die Gemeinden übertragen. Ausgenommen davon ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in militärischen Bereichen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 COwiVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 404/25Zitiert von 5
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 598/25
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 686/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.