Gesetze / Konsumcannabisgesetz

KCanG

§ 4 Umgang mit Cannabissamen

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-1 (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-3 (3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-4 (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 3 § 5