Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 4 Umgang mit Cannabissamen
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2024 – 1 StR 121/24Strafbarkeit bei Anbau und Erwerb von Cannabis; Freigrenzen im KonsumcannabisgesetzZitiert von 7
- BGH, 12.06.2024 – 1 StR 105/24Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz: Umfang der Einziehung bei die Freigrenze überschreitendem Umgang mit CannabisZitiert von 15
- OLG Schleswig, 26.08.2024 – 1 ORs 4 SRs 37/24
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- BGH, 25.07.2024 – 1 StR 274/24Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis; Strafzumessung nach Inkrafttreten des KonsumcannabisgesetzesZitiert von 4
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-1 (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-3 (3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/4#abs-4 (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.