Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 37 Einziehung
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- LG Hagen, 21.05.2024 – 49 Qs 18/24
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
- BGH, 15.10.2024 – 3 StR 140/24Zitiert von 5
- BGH, 07.08.2024 – 3 StR 237/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.05.2026 – 3 StR 578/25
- AG Halle (Saale), 03.09.2025 – 303 Ds 567 Js 31402/24 (22/25)
- BGH, 15.07.2025 – 2 StR 172/25Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 37 KCanG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.