Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- LG Magdeburg, 18.06.2024 – 29 Qs 34/24, 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24)
- OLG Saarbrücken, 08.08.2024 – 1 Ws 101/24Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 30.09.2024 – 1 Ws 328/24Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 09.09.2024 – 1 Ws 92/24
- OLG München, 30.07.2024 – 2 Ws 492/24Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 17.07.2024 – 10 KLs 21/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.09.2025 – 2 ARs 470/24Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung einer teilverbüßten Einheitsjugendstrafe
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2025 – 3 Ws 46/25
55 Entscheidungen zu Art 316p EGStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316p EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.