Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.09.2025 – 7 K 1861/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/20#abs-1 (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/20#abs-2 (2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/20#abs-3 (3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/20#abs-4 (4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/20#abs-5 (5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.