Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

Bank- und KapitalmarktrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

§ 148 § 150