Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

Stand: 01.01.2023

Bank- und KapitalmarktrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160#abs-1 (1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160#abs-2 (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/160#abs-3 (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

§ 159a § 161