Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 150 Gesellschaftsvertrag
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150#abs-2 (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150#abs-3 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.