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Artikel 26 · BT-Drs. 19/28177 · S. 166
Zu Artikel 26 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 26 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderung vollzieht die Änderungen des § 12 Absatz 8 Satz 1 KAGB in der Inhaltsübersicht nach. Auf die Begründung zur Änderung des § 12 Absatz 8 Satz 1 KAGB wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 167 – Drucksache 19/28177 Zu Nummer 2 (Änderung von § 12 KAGB) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 Absatz 8 Satz 1 KAGB. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 45 Absatz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1 KAGB in Verbindung mit § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB und in § 160 Absatz 1 KAGB. Da die in diesen Vorschriften genann- ten Unterlagen nunmehr direkt der das Unternehmensregister führenden Stelle – und nicht dem Betreiber des Bundesanzeigers – zu übermitteln sind, ist zukünftig die das Unternehmensregister führende Stelle Adressatin der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 12 Absatz 8 Satz 1 KAGB zu übermittelnden Informationen. Zu Nummer 3 (Änderung von § 45 KAGB) Zu Buchstabe a Zukünftig sollen auch die rechnungslegungsbezogenen Jahresberichte nach dem KAGB im Unternehmensregister offengelegt werden. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit einer (separaten) Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts beim Betreiber des Bundesanzeigers. Die Offenlegung nach dem KAGB folgt den gleichen Regeln wie die Offenlegung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsunterlagen, weshalb § 45 Absatz 1 KAGB- E auch sprachlich an den Wortlaut des § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB-E angepasst wird. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Aufhebung des bisherigen Satz 1 beruht auf dem Umstand, dass der bisherige Satz 1 infolge des bei der Än- derung des §
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.416 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 639.874–644.290 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP