Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/136?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/136?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/136?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/136?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 136 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 136 aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 136 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 12 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 344 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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