Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 4 Namensgebung; Fondskategorien

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/4#abs-1 (1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft darf nicht irreführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.

§ 3 § 5