Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 5 Verjährung, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/5#abs-1 (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/5#abs-2 (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/5#abs-3 (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/5#abs-4 (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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