Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2002 – 2 ARs 218/02
- LG Berlin, 29.06.2017 – 509 Qs 16/17
- LG Landau in der Pfalz, 06.09.2002 – 2 Qs 20/02Zitiert von 1
- LG München II, 09.11.2023 – 1 J Qs 12/23 jug
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 – VGH B 10/12
- BGH, 04.10.2000 – 2 ARs 273/00
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.07.2025 – 650 Ls 320/24
- AG Bonn, 16.01.2025 – 601 Ds 104/24
- BGH, 11.12.2024 – 1 StR 448/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/11#abs-1 (1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/11#abs-2 (2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/11#abs-3 (3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.