Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 81 Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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