Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 314/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B2STR314.26.1
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Beleidigung, versuchten Betrugs, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, Hausfriedensbruchs, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das ihr zustehende und von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, Rn. 25 mwN).
Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seiner Mutter das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2018 - 4 StR 629/17, Rn. 3, und vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, Rn. 26). Der Angeklagte war hinsichtlich aller Taten weit überwiegend geständig. Soweit die Feststellungen zu den Taten über seine Einlassung hinausgehen, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung jeweils auf Zeugenaussagen sowie auf weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt, durch die der Angeklagte überführt worden ist. Die Mutter des Angeklagten war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens. Der Senat schließt auch aus, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.
Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der(Einheits-)Jugendstrafe ausgewirkt hätten, weswegen diese Entscheidung mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Menges Appl Zeng Grube Schmidt