Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.11.1971 – 4 StR 401/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fe u
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 401/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner Julius S EB zus AED, dort geboren am EEE |950, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
“na
Eon
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt De ]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. April 1971 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gemäß §§ 315 b Abs. I Nr. 1, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2, 43 StGB zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Das Mindestmaß beträgt zwei Jahre,
- 3 -
das Höchstmaß vier Jahre. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen,
2, Auch der Strafausspruch hält der Revision stand. Die Jugendkammer hat, obwohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG vorlagen, in Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 davon abgesehen, in ihre Entscheidung das Urteil des Jugendschöffengerichts Coesfeld vom 25. September 1968 miteinzubeziehen. Dieses. Urteil lautete ebenfalls auf eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, von welcher der Angeklagte nach Widerruf einer Entlassung zur Bewährung zur Zeit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache noch die festgesetzte Reststrafe verbüßte. Zur Begründung hat die Jugendkammer folgendes ausgeführt:
"Die Kammer hält die Bildung einer Einheitsstrafe erzieherisch für unzweckmäßig. Letzteres ergibt sich daraus, daß in die vorliegende Entscheidung nicht nur die am 23.53.1970 festgesetzte Restjugendstrafe, sondern das gesamte Urteil vom 25.9.1968 einbezogen werden müßte. Das hätte zur Folge, daß dem Angeklagten die bereits verbüßte Jugendstrafe von bisher zwei Jahren drei Monaten anzurechnen wäre. Um dann aber überhaupt noch durch die hier gebotene Strafe erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können, müßte die Kammer eine Strafe von unverhältnismäßig langer Dauer verhängen. Die bei der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gerade probate Jugendstrafe von unbestimmter Dauer wäre dagegen wegen des Umfangs der bereits verbüßten und anzurechnenden Strafe
-4-
zur Erreichung des angestrebten Erziehungserfolges nicht mehr geeignet. Damit führte die Einbeziehung aber zu im Sinne des 8 31 Abs. 3 JGG erzieherisch unzweckmäßigen Er-
ebnissen (Dallinger-Iackner, JGG, 2. Aufl., N 31 Anm. 37; Grethlein-Brunner, JGG, 3 Aufl.,
31 Anm. 5 b). Die Kammer konnte deshalb von
ihr absehen. Im übrigen erschien es ihr auch geboten, dem Angeklagten die Folgen seines Bewährungsversagens gesondert vor Augen zu führen."
Diese Urteilsausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Summe der durch das jetzige und das frühere Urteil verhängten Jugendstrafen hält sich in dem Rahmen, der gegen einen Heranwachsenden nach § 105 Abs. 2 JGG zulässig ist. Deswegen braucht auf die im Urteil BGHSt 22, 21, 24 offen gelassene Frage nicht eingegangen zu werden, ob der Tatrichter, wenn er von der Möglichkeit des § 51 Abs. 5 JGG Gebrauch macht, in gewissen Ausnahmefällen über das zulässige Höchstmaß der Jugendstrafe hinausgehen darf. Daß die Summe das in § 19 Abs. 2 JGG festgesetzte Höchstmaß der unbestimmten Jugendstrafe übersteigt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Salger