Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.06.1977 – 2 StR 204/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

of BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 204/77 BESCHLUSS f5 .hırt

in der Strafsache

' gegen

den Kraftfahrer Josef Hermann Ai aus Ki, dort geboren em EEE 1955,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln (1. Ferienjugendkammer) vom 24. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat, wie folgt, Stellung genommen:

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß der Angeklagte sich "im allseitigen Einverständnis ... für die Dauer der Berichterstattung durch die Jugendgerichtshilfe und der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Frank aus dem Sitzungssaal" entfernte (Bd I Bl 236 dA). Während der Abwesenheit des Angeklagten wurde die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört, der Sachverständige vernommen, und die Entscheidung darüber, ob der Sachverständige zu vereidigen ist, getroffen (Bd I Bl 236, 237 dA).

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Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Ein Fall des § 51 JGG liegt nicht vor. Die Vorschrift ist im Verfahren gegen einen Heranwachsenden nicht anwendbar (§ 109 Abs. 1 JGG), auch nicht in den Fällen, wie hier, in denen der Richter gegen den Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet (BGH, Urteil vom 2. März 1971 - 1 StR 583/70 - S 4/5 -).

In Abwesenheit des Angeklagten hätte die Verhandlung nur weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 StPO seine Entfernung angeordnet hätte. Das war nicht der Fall. Ein Gerichtsbeschluß wurde nicht verkündet. Der Vorsitzende oder das Gericht gaben auch nicht zu erkennen, daß nach dem hier allenfalls in Betracht kommenden § 247 S 3 StPO verfahren werden sollte. Der Angeklagte hatte sich auch nicht eigenmächtig 1.S.d. § 231 Abs 2 StPO entfernt. Überdies ließe § 247 StPO auch das Abtreten des Angeklagten während der Erörterung über die Frage der Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht zu. Nach alledem ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO gegeben (BGHSt 1, 346; 4, 364; 15, 194; 22, 18; 26, 218; BGH NJW 1973, 522 Nr 18; BGH NJW 1976, 1108 Nr 18; BGH, Beschluß vom 22. April 1975 -

5 StR 146/75; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1976 -

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2 StR 746/75; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76). Er zwingt zur Aufhebung des Urteils.

Dem tritt der Senat bei.

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