Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 69 Beistand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-2 (2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-3 (3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 69 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.01.2003 – 2 BvR 716/01Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)Zitiert von 13
- BGH, 27.06.2001 – 3 StR 29/01
- BGH, 23.04.1998 – 4 StR 57/98Zitiert von 4
- BGH, 17.11.1964 – 1 StR 442/64
- BGH, 25.10.1955 – 2 StR 257/55
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332)
BGBl. 2015 I S. 1332
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