Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 69 Beistand

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-2 (2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/69#abs-3 (3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.

§ 68b § 70