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BGH Urteil vom 21.09.1954 – 5 StR 170/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: JGG 88 103, 112
Rechtssatzs Die durch Verbindung einer Strafsache gegen Heranwachsende mit einer Sache gegen Erwachsene begründete Zuständigkeit des Gerichts für Erwachsene zur Aburteilung auch der Heranwachsenden entfällt, wenn die Strafsache gegen die Erwachsenen vorweg rechtskräftig abgeschlossen wird.
Aktenzeichens 5 StR 170/54 Urteil des BGH vom 21.September 1954 LG Hamburg
5 StR 170/54 Zinn,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kontoristen Helmut DEE aus ra dort geboren an RB. ED,
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatsprasident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundsesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesricht-r Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Dezember 1953 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Die Große Strafkammer 11 des Landgerichts in Hamburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 3.Dezember 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmaßiger Hehlerei zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil betraf außer dem Angeklagten noch Mitangeklagte, die im Zeitpunkt der ihnen zur Last gelegten Taten bereits über 21 Jahre alt waren. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.September 1953 das Urteil der Strafkammer, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Große Strafkammer 1 des Landgerichts in Hamburg den Angeklagten durch Urteil vom 3.Dezember 1953 wegen Hehlerei in sechs Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind Taten, die der am DD WEB geborene Angeklagte in der Zeit zwischen dem 24.9.1950 und dem 10.11.1950 be-
gangen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Diese Rüge greift durch.
Welches Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1953 zuständig war, bestimmt sich nach den Vorschriften des am 1.Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4.August 1953 (JGG), weil der Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG war. Nach den §§ 108, 39 JGG ist aber für Verfehlungen Heranwachsender, wie sie hier in Rede stehen, nicht die Strafkammer, sondern das Jugendschöffengericht zuständig. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren bereits vor dem 1.10.1953 anhängig war. Nach § 118 Abs 1 JGG sinä die Strafsachen gegen Heranwachsende, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig
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waren, mit Wirkung ab 1.10.1955 auf das zuständige Jugend. gericht übergegangen.
Dies hat die Strafkammer offenbar auch nicht verkannt. Sie ist aber der Auffassung gewesen, daß hier der Ausnahmefall der §§ 112, 103 JGG vorliege, die es gestatten, Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene unter bestimmten Umständen mit der Wirkung zu verbinden, daß das für die Verfehlungen des Erwachsenen zuständige Gericht auch für die Verfehlungen des Heranwachsenden zuständig wird. Die Anwendung der 88 112, 103 JGG auf den vorliegenden Fall ist jedoch rechtsirrig. Die angeführten Bestimmungen gelten gemäß 8 118 Abs 2 JGG zwar auch für Strafsachen, die bereits vor dem 1.10.1953 anhängig und verbunden waren. Die Voraussetzungen der §§ 112, 103 JGG lagen aber hier im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1953 nicht mehr vor. Zu dieser Zeit war das Urteil vom 3.Dezember 1951 hinsichtlich der Mitangeklagten schon rechtskräftig. Die durch die §§ 112, 103 JGG begründete besondere Zuständigkeit für Verfehlungen Heranwachsender dauert aber nur so lange, als die Strafsache gegen den Heranwachsenden mit der Strafsache gegen den Erwachsenen verbunden ist. Das ergibt klar die Vorschrift des § 103 Abs 3 JGG, die zur Folge hat, daß der Richter bei Trennung der verbundenen Sachen die abgetrennte Sache gegen den Heranwachsenden an den Richter abzugeben hat, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre. Dies findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, daß von dem Zeitpunkte an, von dem an die Strafsache gegen den Heranwachsenden nicht mehr gemeinsam mit der Strafsache gegen den Erwachsenen verhandelt wird, auch kein Grund mehr besteht, über aie Verfehlungen des Heranwachsenden ein anderes Gericht entscheiden zu lassen als das nach den §§ 108,
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39 Zf JGG für solche Verfehlungen zuständige Jugendgericht. Das muß in gleicher Weise gelten. wenn das Strafverfahren gegen den Erwachsenen, mit dem die Strafsache gegen den Heranwachsenden verbunden worden war, rechtskräftig derart abgeschlossen worden ist, daß nur noch über die Verfehlungen des Heranwachsenden zu entscheiden ist. Auch in diesem Falle besteht kein Grund mehr, über die Verfehlungen des Heranwachsenden ein anderes Gericht entscheiden zu lassen als das nach den 3§ 108, 39 ff JGG für solche Verfehlungen zuständige Jugendgericht.
So liegt es aber kier. Zuständiges Gericht für die Verfehlungen des Angeklagten war daher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 3.12.1953 und ist auch jetzt noch das Jugendschöffengericht. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 269 StPO ein Gericht sich nicht für unzuständi.g erklären darf, weil die Sache an ein Gericht niederer Ordnung gehört. Das Jugendschöffengericht ist der Strafkammer gegenüber kein Gericht niederer Ordnung, sondern ein Gericht r".derer Art.
Der Mangel der Zuständigkeit ist unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr 4 StPO). Das Urteil muß aus diesem Grund aufgehoben werden.
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Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schnitt Dr.Börker