Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGGStand: 10.06.2019
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.