Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.07.1965 – 4 StR 352/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
E URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Manfred KB zus re; geboren am 1945 in SCHE (Mecklenburg), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Kleve vom 23. Februar 1965, so-
weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch:über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Moers zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-.
Gründe§
nr nr nn
Die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers, die keine Jugendkammer ist, hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision rügt (dazu BGHSt 18, 79) mit Erfolg die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer (§ 338 Nr. 4 StPO). Auf die weiteren - im übrigen fehlgehenden - Angriffe der Revision braucht der Senat daher nicht einzugehen.
Die Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, das Verfahren gegen den Angeklagten von dem gegen seine erwachsenen Mittäter abzutrennen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 und 2 JGG bewußt war, die nach.$-112 Abs. 1 Satz 1 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gelten. Danach können Strafverfahren gegen Heranwachsende (wie gegen Jugendliche) und gegen Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts mur dann verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist (§ 103 Abs. 1 i.Verb.mit § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur unter dieser Voraussetzung kann. der Staatsanwalt gegen Heranwachsende und gegen Erwachsene zusammen Anklage erheben; er hat diese Anklage beim Jugendgericht einzureichen, wenn das Schwergewicht beim Verfahren gegen die Heranwachsenden liegt (§ 103 Abs. 2 i.Verb.mit § 112 Abs. 1 Satz 2 JGG; dazu BGHSt 10, 327, 328 = NIW 1957, 1327 Nr. 20 = IM § 103 JGG Nr. A).
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Dadurch daß § 103 Abs. 1 i.Verb.mit § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG die Verbindung mur für zulässig erklärt, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, wird der Ausnahmecharakter der grundsätzlich unerwünschten Verbindung von Straf- - sachen auch gegen Heranwachsende mit Sachen gegen Erwachsene betont (Dallinger/lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1965, Rdn. 4 zu § 103 JGG und Rdn. 5 zu §§ 112 JGG). Wie die Richtlinien zu § 103 JGG Nr. 1 Satz 1 (abgedruckt bei Dallinger/Lackner vor Rän. 1 zu § 103 JGG) für das Verfahren gegen Jugendliche hervorheben, "ist sie namentlich dann nicht angebracht, wenn der Jugendliche geständig und der Sachverhalt einfach ist ...", Dieser Gedanke trifft, wie sich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG ergibt, auch auf das Verfahren gegen Heranwachsende zu. |
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So liegt es hier. Der Angeklagte war wie seine beiden erwachsenen Mittäter voll geständig (UA 3 unten). Eine Beweisaufnahme mit deren Hilfe war daher nicht erforderlich. Der Sachverhalt bot nach keiner Richtung hin Schwierigkeiten. Besondere Umstände, die einen wichtigen Grund für die Verbindung bilden könnten, sind nicht zu erkennen.
Die. Strafkammer hat ersichtlich die Verbindung des ‚Verfahrens gegen den Angeklagten mit dem gegen seine erwachsenen Mittäter für zweckmäßig gehalten. Zweckmäßig- . keitserwägungen allein rechtfertigen aber eine Verbindung nicht (BGH aa0; Dallinger/Lackner Rdn. 4 zu § 103 ICG).
Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung. Da das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffengericht zuständig (§ 40 Abs. 1 JGG). An dieses verweist der Senat die Sache daher zurück.
Krumme Flitner
zugleich für Bundesrichter
Dr. Willms und Mayr, die
beurlaubt und verhindert
sind zu unterschreiben. Sanders