Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.10.1979 – 2 StR 423/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nlb
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 423/79 BESCHLUSS 24.77
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Rene DB aus SCHE, geboren am EEED 1956,
2. den Monteur Leo KB zus SCHE. dort geboren an EEE 1953,
wegen Diebstahls
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten De wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. März 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten KB gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Di beanstandet mit Erfolg, daß der Beschwerdeführer vom Erwachsenengericht anstatt vom Jugendgericht verurteilt wurde. Der Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils (nämlich 2) als Heranwachsender, teils (18) als Erwachsener begangen. Wäre die Hauptverhandlung gegen ihn allein durchgeführt worden,
wäre schon nach dem bisherigen Recht, das insoweit unverändert fortgilt, allein ein Jugendgericht zuständig gewesen (vgl. BGHSt 7, 26; 8, 349; 10, 65; BGH in NJW 1956, 681). Da er gemeinsam mit mehreren erwachsenen Mitangeklagten abgeurteilt wurde, wäre zwar nach § 103 JGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung 3.V.m. § 112 JGG das Erwachsenengericht zur Aburteilung aller Angeklagten berufen gewesen; denn das Schwergewicht lag ersichtlich bei dem Verfahren gegen die fünf erwachsenen Mitangeklagten. § 103 Abs. 2 JGG ist jedoch durch Art. 3 Nr. 8 des am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StVÄG 1979) vom 5. Oktober 1978 (BGBl. 1978 I 1645) dahin geändert worden, daß im Falle der Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene das Jugendgericht zuständig ist, falls nicht
- was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen den Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkamnmer oder der Strafkammer nach § 74 a GVG gehört. Da 8 103 JGG in der neuen Fassung nach § 112 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, hat nunmehr im Falle der Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten
Art zum Gegenstand haben, stets das Jugendgericht zu entscheiden. Nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StväG 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1. Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 6 aa0 kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war. Daher ist, soweit das angefochtene Urteil
den Angeklagten Dost betrifft, Aufhebung und Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht geboten, das als
sachlich zuständiges Gericht berufen ist (§§ 40, 108 JGG, § 355 StPO).
Unter diesen Umständen braucht auf die Sachrüge, die im übrigen keinen Erfolg haben könnte, nicht eingegangen zu werden.
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