Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 112a JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.07.2019 – 2 WD 19/18Zweiwöchige eigenmächtige Abwesenheit eines heranwachsenden SoldatenZitiert von 55
- VG Bremen, 07.02.2023 – 6 K 2388/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 112a Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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