Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-1 (1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-2 (2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-3 (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-4 (4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 8 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 06.07.2017 – 6 K 150/16Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 24.05.2023 – 6 K 75/21Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 09.09.2010 – 6 K 165/09Zitiert von 1
- FG Münster, 23.01.2017 – 9 K 3180/14 K,FZitiert von 1
- BFH, 21.09.2016 – I R 63/15Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten AktienfondsZitiert von 13
- FG Münster, 18.06.2015 – 12 K 689/12 FZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG München, 23.04.2025 – 7 K 165/22
- BFH, 08.05.2024 – I R 6/20Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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