Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-2 (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 § 5a