Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-2 (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 5 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
- EuGH, 21.11.2013 – C-326/12
- BFH, 14.05.2019 – VIII R 31/16(Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG)Zitiert von 2
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- BFH, 17.11.2015 – VIII R 27/12(Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht)Zitiert von 8
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 2299/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG Düsseldorf, 20.03.2024 – 5 K 2912/20 U
- FG Niedersachsen, 24.05.2023 – 6 K 75/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.