Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
- EuGH, 21.11.2013 – C-326/12
- BFH, 14.05.2019 – VIII R 31/16(Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG)Zitiert von 2
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- BFH, 17.11.2015 – VIII R 27/12(Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht)Zitiert von 8
- BFH, 23.05.2023 – VIII R 3/19(Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004))Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
50 Entscheidungen zu § 5 InvStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/5#abs-2 (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.