Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Köln, 30.01.2018 – 1 K 2992/13Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 17.08.2017 – 14 K 3722/13 EZitiert von 3
- BFH, 04.08.2020 – VIII R 13/17Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem InvestmentfondsZitiert von 1
- BFH, 04.08.2020 – VIII R 13/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2020 VIII R 13/17 - Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/9#abs-1 (1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/9#abs-2 (2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit nachweist. Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). § 7 Absatz 4 ist auf die Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/9#abs-3 (3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden.