Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
Stand: 09.04.2024
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BFH, 27.03.2001 – I R 66/00Zitiert von 2
- FG Hessen, 28.01.2020 – 4 K 890/17Zitiert von 10
- BFH, 08.05.2017 – X B 78/16Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen mehrerer VerfahrensmängelZitiert von 7
- FG Hessen, 17.08.2018 – 4 V 1131/17Zitiert von 2
- BFH, 18.04.2000 – VIII R 75/98Zitiert von 8
- BFH, 25.10.1995 – VIII B 79/95Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
- FG Köln, 19.03.2024 – 4 K 2717/09Zitiert von 3
- FG Hamburg, 06.02.2024 – 6 K 127/23
20 Entscheidungen zu § 36a EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-1 (1) 1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-2 (2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-3 (3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-4 (4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben
2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-6 (6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36a#abs-7 (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.