Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 3 Gesetzlicher Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 1902/08Zitiert von 1
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
- FG Hessen, 06.03.2014 – 4 K 456/12Zitiert von 1
- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
- FG Niedersachsen, 06.07.2017 – 6 K 150/16Zitiert von 2
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 2299/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
- BFH, 18.06.2024 – VIII R 13/20Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
- BFH, 07.02.2024 – I R 8/19("Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - Schachtelprivileg nach DBA-Luxemburg 1958/2009 - Verhältnis von § 42 AO zu § 15b EStG)Zitiert von 12
35 Entscheidungen zu § 3 InvStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-2 (2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-3 (3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-4 (4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.