Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 3 Gesetzlicher Vertreter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-2 (2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-3 (3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/3#abs-4 (4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 3 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 1902/08Zitiert von 1
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
- FG Hessen, 06.03.2014 – 4 K 456/12Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 06.07.2017 – 6 K 150/16Zitiert von 3
- FG Hessen, 21.06.2016 – 4 K 2299/13Zitiert von 2
- FG Münster, 19.02.2018 – 13 K 1278/14 K,G,FZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 10.12.2020 – 12 K 2675/16Zitiert von 1
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 37/16Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen ImmobilieZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.