Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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