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Artikel 15 · BT-Drs. 19/4455 · S. 79

Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)

Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9
Die Pflicht zur Kostenangabe wird auch auf die Kosten der Auszahlungsphase erweitert, soweit diese dem An-
bieter bekannt sind. Will der Anbieter beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz von der monatlichen Leistung
als Kosten abziehen, hat er den Anleger hierüber zu informieren. Nur soweit ihm die Höhe der Kosten in der
Auszahlungsphase nicht bekannt ist, genügt ein bloßer Hinweis, dass Kosten in der Auszahlungsphase anfallen
werden, die Höhe dieser Kosten aber noch nicht bekannt ist. Ebenfalls hinweisen muss der Anbieter auf vertrags-
typische Kosten, die nach § 2a Satz 2 AltZertG von § 2a Satz 1 AltZertG ausgenommen sind. Dies betrifft insbe-
sondere vertragstypische Schadenersatzansprüche, wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungsansprüche bei
vorzeitiger Kündigung von Darlehen.
Sinn und Zweck des Produktinformationsblatts ist es, den Anleger soweit wie möglich über die Eckdaten, Risiken
und Chancen eines Produkts, insbesondere über die zu erwartenden Kosten und Belastungen, zu informieren. Zu
den zu erwartenden Kosten gehören auch die Kosten der Auszahlungsphase, zumal die Kosten in der Auszah-
lungsphase die vom Anleger zu erwartende Leistung aus dem Vertrag unmittelbar schmälern. Hier sollte die In-
formation daher soweit wie möglich erfolgen. Der Anleger soll auf diese Weise über das Produktinformationsblatt
in die Lage versetzt werden, die am Markt angebotenen Produkte anhand objektiver Kriterien vergleichen zu
können. Um eine ordnungsgemäße Information des Anlegers sicherzustellen, erfolgt zudem eine Klarstellung
entsprechend der Regelung bei einer Kostenänderung durch den Anbieter (bisheriger § 7c Satz 7 AltZertG), dass
Kosten, die im indi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.896 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 258.863–260.759 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….

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