Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
- FG München, 07.10.2024 – 7 K 1803/21
- BFH, 23.05.2023 – VIII R 3/19(Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004))Zitiert von 2
- FG Münster, 22.09.2020 – 2 K 1232/10 EZitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 1902/08Zitiert von 1
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 22/16Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
- BFH, 01.07.2025 – VIII R 18/22Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
- FG München, 14.11.2024 – 7 K 224/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1#abs-2 (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Wenn ein Investmentvermögen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt, ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1#abs-3 (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/1#abs-4 (4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.