Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 2 Regelsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.