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Artikel 12 · BT-Drs. 14/6371 · S. 15

Zu Artikel 12 (Änderung der Insolvenzrechtlichen

Zu Artikel 12 (Änderung der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2 InsVV)
Mit § 2 InsVV werden die Regelsätze für die Vergütungsbe-
rechnung bestimmt. Die wertabhängige Vergütung ist dabei
nach Wertstufen geregelt, die auf geglättete Euro-Beträge
im Verhältnis 2 : 1 umgestellt werden. Die Regelsätze sind
prozentual bestimmt und bleiben unverändert. Die Wert-
grenzenumstellung ist mit einer geringfügigen Verringerung
der davon prozentual zu berechnenden Vergütung verbun-
den. Ein Ausgleich wird nicht für erforderlich gehalten.
Um die Regelsätze besser zitieren zu können, soll in § 2
Abs. 1 InsVV eine Nummerierung eingefügt werden.
Drucksache 14/6371 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 8 InsVV)
Die in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehene Höchstgrenze für den
Pauschsatz der Auslagen wird im Verhältnis 2 : 1 umgestellt
und damit auf 250 Euro nach unten geglättet. Die damit ver-
bundene geringfügige Minderung des Höchstsatzes ist zur
einfachen Anwendung der Vorschrift in der Auslagenbe-
rechnung geboten. Nachteile in der Auslagenerstattung sind
infolge der Umstellung nicht zu erwarten (Pauschsatz).
Zu Nummer 3 (§ 12 InsVV)
Der in § 12 Abs. 3 InsVV bestimmte Höchstsatz für die
Auslagenpauschale des Sachwalters wird infolge des geän-
derten Höchstsatzes der Auslagenpauschale des Insolvenz-
verwalters im gleichen Verhältnis umgestellt. Auf die Be-
gründung zur Umstellung in § 8 Abs. 3 InsVV wird verwie-
sen.
Zu Nummer 4 (§ 13 InsVV)
Die Umstellung der Mindestvergütungen des Treuhänders
im vereinfachten Insolvenzverfahren wird sich durch die
Glättung nach unten geringfügig verringern. Wegen der Ge-
ringfügigkeit ist ein Ausgleich nicht vorgesehen.
Zu Nummer 5 (§ 14 InsVV)
Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenz-
verfahren wi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.814–56.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

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